Partnerschaftsfirma: Neun Merkmale einer Partnerschaftsfirma!

Einige der wesentlichen Merkmale einer Partnerschaftsgesellschaft sind folgende:

Partnerschaftsfirma: Neun Merkmale einer Partnerschaftsfirma!

Gemäß dem Indian Partnership Act von 1932: "Partnerschaft ist das Verhältnis zwischen Personen, die zugestimmt haben, die Gewinne eines Unternehmens zu teilen, das von allen oder von allen, die für alle handeln, betrieben wird."

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Das Gesetz erklärt auch, dass Personen, die eine Partnerschaft eingegangen sind, einzeln als "Partner" und zusammen als "Unternehmen" bezeichnet werden.

1. Bestehen einer Vereinbarung:

Partnerschaft ist das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Personen, um geschäftlich tätig zu sein. Diese Vereinbarung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus dem Partnerschaftsgesetz von 1932 (Abschnitt 5) geht eindeutig hervor, dass "das Verhältnis der Partnerschaft aus dem Vertrag und nicht aus dem Status resultiert."

2. Existenz von Geschäften:

Eine Partnerschaft wird gebildet, um ein Geschäft zu betreiben. Wie bereits erwähnt, heißt es im Partnerschaftsgesetz von 1932 [Abschnitt 2 (6)], dass ein "Geschäft" alle Berufe, Berufe und Berufe umfasst. Natürlich muss das Geschäft legal sein.

3. Aufteilung der Gewinne:

Der Zweck der Partnerschaft sollte es sein, Gewinne zu erzielen und diese zu teilen. Wenn keine Vereinbarung getroffen wird, sollte der Partner die Gewinne (und auch die Verluste) zu gleichen Teilen teilen.

Hier ist es wichtig, das Gesetz (Abschnitt 6) zu zitieren, das von der „Art der Feststellung des Bestehens einer Partnerschaft“ spricht. Es heißt, die Aufteilung der Gewinne sei eine wesentliche Voraussetzung, aber kein schlüssiger Beweis für das Bestehen einer Partnerschaft zwischen Partnern. In den folgenden Fällen teilen sich Personen Gewinne, sind aber nicht die Partner:

(a) durch einen Geldgeber an eine Person, die eine Geschäftstätigkeit eingeht oder kurz davor ist, Geschäfte zu tätigen.

(b) Von einem Bediensteten oder Vertreter als Vergütung.

c) von der Witwe oder dem Kind eines verstorbenen Partners als Rente (dh feste periodische Zahlung) oder

(d) Von einem Vorbesitzer oder Teilbesitzer des Unternehmens als Gegenleistung für den Verkauf des Geschäfts- oder Firmenwerts oder eines Anteils davon wird der Empfänger von sich aus nicht zu einem Partner der mit dem Geschäft betrauten Personen. Bei der Feststellung, ob eine Personengruppe ein Unternehmen ist oder nicht, ob eine Person ein Partner eines Unternehmens ist oder nicht, ist daher die tatsächliche Beziehung zwischen den Parteien zu berücksichtigen, wie alle relevanten Tatsachen zusammen zeigen, und nicht nur durch Gewinnbeteiligung.

4. Agenturverhältnis:

Das Partnerschaftsgeschäft kann von allen oder von allen, die für alle handeln, betrieben werden. Somit ist das Partnerschaftsrecht ein Teil des Gesetzes der Agentur. Für die externe Öffentlichkeit ist jeder Partner ein Auftraggeber, während er für die anderen Partner ein Vertreter ist. Es muss jedoch beachtet werden, dass ein Partner innerhalb der ihm übertragenen Autoritätsgrenzen arbeiten muss.

5. Mitgliedschaft:

Für die Gründung einer Partnerschaft sind mindestens zwei Personen erforderlich. Das Gesetz erwähnt jedoch nicht die Obergrenze. Hierzu muss auf das Companies Act von 1956 zurückgegriffen werden (§ 11 Abs. 1 und 2). Darin heißt es, dass die maximale Personenzahl bei einem Bankgeschäft zehn und bei einem anderen Geschäft zwanzig Personen beträgt.

6. Art der Haftung

Die Art der Haftung der Partner ist die gleiche wie bei der Einzelunternehmung. Die Haftung der Partner ist sowohl individuell als auch kollektiv. Die Gläubiger haben das Recht, die Schulden des Unternehmens aus dem Privateigentum eines oder aller Partner einzuziehen, wenn das Vermögen des Unternehmens nicht ausreicht.

7. Verschmelzung von Eigentum und Kontrolle:

In den Augen des Gesetzes unterscheidet sich die Identität der Partner nicht von der Identität der Partnerschaftsfirma. Das Verwaltungs- und Kontrollrecht liegt daher bei den Eigentümern (dh Partnern).

8. Nichtübertragbarkeit von Zinsen:

Kein Partner kann seinen Partnerschaftsanteil an eine andere Person übertragen oder übertragen, um ihn ohne Zustimmung aller anderen Partner zu einem Geschäftspartner zu machen.

9. Registrierung der Firma:

Die Registrierung einer Partnerschaftsfirma ist nach dem Gesetz nicht obligatorisch. Das einzige Dokument oder sogar eine mündliche Vereinbarung zwischen den Partnern ist die "Partnerschaftsurkunde", um die Partnerschaft zustande zu bringen.