Rechnungslegungsstandards: Nutzen, Verfahren und Verbreitung

Rechnungslegungsstandards kodifizieren die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze. Sie legen die Normen für Rechnungslegungsgrundsätze und -praktiken in Form von Kodizes oder Richtlinien fest, in denen festgelegt wird, wie die in den Abschlüssen aufgeführten Posten in den Geschäftsbüchern behandelt und in den Abschlüssen und Jahresberichten dargestellt werden sollen. Sie stellen die allgemeinen Grundsätze dar, die nach professioneller Beurteilung anzuwenden sind.

Der Hauptzweck von Rechnungslegungsstandards besteht darin, dem Benutzer Informationen darüber zu liefern, auf welcher Grundlage die Konten erstellt wurden. Sie machen die Abschlüsse verschiedener Geschäftseinheiten oder die Abschlüsse derselben Geschäftseinheit miteinander vergleichbar. Ohne Rechnungslegungsstandards kann ein Vergleich verschiedener Abschlüsse zu irreführenden Schlussfolgerungen führen. Rechnungslegungsstandards sorgen für Einheitlichkeit der Annahmen, Regeln und Richtlinien, die in der Rechnungslegung angewendet werden, und gewährleisten somit Konsistenz und Vergleichbarkeit der von den Unternehmen veröffentlichten Daten.

Rechnungslegungsstandards in Indien:

Der Rat des Institute of Chartered Accountants of India stellte fest, dass in Indien ein Bedarf an Rechnungslegungsstandards bestand und die internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung in Betracht zogen. Er bildete im April 1977 das Accounting Standards Board (ASB). Die Rechnungslegungsstandards Der Vorstand hat die Aufgabe, die Rechnungslegungsstandards zu formulieren.

Dabei werden die geltenden Gesetze, Sitten, Gebräuche und das Geschäftsumfeld berücksichtigt. Sie bietet allen interessierten Parteien eine angemessene Vertretung. Das Board besteht aus Vertretern der Industrie, der Central Board of Direct Taxes und dem Comptroller and Auditor General of India.

Indische Rechnungslegungsstandards:

Das Institute of Chartered Accountants of India hat bisher 32 Rechnungslegungsstandards erlassen.

Sie sind wie folgt:

(i) AS-1 - Offenlegung von Rechnungslegungsgrundsätzen.

(ii) AS-2 (überarbeitet) - Bewertung der Vorräte.

(iii) AS-3 (überarbeitet) - Kapitalflussrechnungen

(iv) As-4 (überarbeitet) - Eventualitäten und Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eintreten.

(v) AS-5 (überarbeitet) - Periodenergebnis, Positionen der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze.

(vi) AS-6 (überarbeitet) - Abschreibungsbuchhaltung.

(vii) AS-7 (überarbeitet) - Abrechnung von Fertigungsaufträgen.

(viii) AS-8 (zurückgezogen) - Rechnungswesen für Forschung und Entwicklung.

(ix) AS-9 - Umsatzrealisierung.

(x) AS-10 - Buchhaltung für Anlagevermögen.

(xi) AS-11 (überarbeitet) - Berücksichtigung der Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse.

(xii) AS-12 - Rechnungslegung für staatliche Zuschüsse.

(xiii) AS-13 - Rechnungswesen für Investitionen.

(xiv) AS-14 - Bilanzierung von Zusammenschlüssen.

(xv) AS-15 (überarbeitet) - Leistungen an Arbeitnehmer

(xvi) AS-16 - Kreditkosten

(xvii) AS-17 - Segmentberichterstattung

(xviii) AS-18 - Angaben zu nahestehenden Personen

(xix) AS-19 - Leasingverträge

(xx) AS-20 - Ergebnis je Aktie

(xxi) AS-21 - Konzernabschluss

(xxii) AS-22 - Bilanzierung von Ertragsteuern

(xxiii) AS-23 - Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen in konsolidierten Abschlüssen

(xxiv) AS-24 - Diskontierung

(xxv) AS-25 - Zwischenberichterstattung

(xxvi) AS-26 - Immaterielle Vermögenswerte

(xxvii) AS-27 - Rechnungslegung von Anteilen an Joint Ventures

(xxviii) AS-28 - Wertminderung von Vermögenswerten

(xxix) AS-29 - Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

(xxx) AS-30 - Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

(xxxi) AS-31 - Finanzinstrumente: Präsentation

(xxxii) AS-32 - Finanzinstrumente: Angaben

Sowohl die IASC als auch die ICAI betrachten Going Concern, Accrual and Consistency als grundlegend. Mit anderen Worten, es wird davon ausgegangen, dass der Abschluss nicht periodengerecht erstellt werden muss, ohne dass sich die Rechnungslegungsgrundsätze ändern, und dass keine Notwendigkeit oder Absicht besteht, den Jahresabschluss zu liquidieren oder aufzulösen fest oder ein wesentlicher Teil davon.

Die Annahme der Unternehmensfortführung ist sehr wichtig. Das Anlagevermögen kann nur auf seiner Grundlage zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen bewertet werden, und ihr erzielbarer Wert kann ignoriert werden. Einige Verbindlichkeiten (z. B. Trinkgelder, Vergütungsersatz) werden nur bei der Liquidation des Unternehmens gebildet. Diese können ignoriert werden, solange die Firma in ständiger Besorgnis ist. Man kann sehen, dass, wenn die Annahme der Unternehmensfortführung nicht gültig ist, die Abschlüsse, wie sie normalerweise aufgestellt werden, überhaupt nicht zutreffen werden.

Die von der ICAI im November 1979 herausgegebene ASI ist unten angegeben. Die Norm ist mit Wirkung vom 1.4.1991 verpflichtend.