22 wichtige gesetzliche Bestimmungen für den Arbeitsschutz

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für den Arbeitsschutz:

1 Sek. 21. Zaun von Maschinen

Seitens der Betriebsleitung ist es zwingend vorgeschrieben, jeden gefährlichen Teil einer Maschine, wie z. B. bewegliche Teile von Antriebsmaschinen und damit verbundenen Schwungrädern, Kopf- und Schwanzwettlauf jedes Wasserrades und Wasser, mit Wachen einer wesentlichen Konstruktion zu umzäunen Turbine, jeder Teil von elektrischen Generator-, Drehstromwandler- und Getriebemaschinen.

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2 Sek. 22. Arbeiten an oder in der Nähe von Maschinen in Bewegung

Ein speziell ausgebildeter erwachsener Arbeiter sollte während des Betriebs alle Teile einer Maschine prüfen, einstellen und schmieren. Er sollte eng anliegende Kleidung tragen. Er sollte keinen Riemen an einer beweglichen Riemenscheibe mit einer Breite von mehr als 15 Zentimetern anfassen. Frauen und Kinder dürfen während der Fahrt keine Teile der Antriebsmaschine oder der Übertragungsmaschine schmieren, einstellen oder reinigen.

3.Sec. 23. Beschäftigung von Jugendlichen auf gefährlichen Maschinen

Kein junger Mensch darf an einer Maschine arbeiten, es sei denn, er ist vollständig angewiesen, auf die Gefahren zu achten, die von den Maschinen ausgehen, Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und unter Anleitung einer Person, die über gründliche Kenntnisse und Erfahrung verfügt, eine Schulung erhalten Arbeit an dieser Maschine.

4.Sec. 24. Schlaggerät oder Vorrichtung zum Abschalten der Leistung

In jeder Fabrik muss ein geeignetes Schlagwerk oder ein anderes leistungsfähiges mechanisches Gerät bereitgestellt und gewartet werden, und Antriebsriemen, die nicht in Gebrauch sind, dürfen nicht auf bewegten Wellen ruhen oder fahren.

In jedem Arbeitsraum muss ein geeignetes Gerät zur Stromabschaltung im Notfall bereitgestellt und gewartet werden. Wenn ein Gerät versehentlich aus der Position "Aus" in die Position "Ein" geschaltet werden soll, ist es werkseitig vorgesehen, die Stromversorgung abzuschalten.

Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Vorrichtung in einer sicheren Position zu verriegeln, um ein unbeabsichtigtes Starten der Getriebemaschine zu verhindern, an der die Vorrichtung montiert ist.

5.Sec.25. Selbsttätige Maschine

Kein sich bewegender Teil einer selbsttätigen Maschine und kein Material, das darauf befördert wird, darf innerhalb eines Abstandes von 18 Zoll von einer festen Struktur, die nicht Teil der Maschine ist, nach außen oder innen verlaufen.

6.Sec. 26. Gießen neuer Maschinen

Bei allen kraftbetriebenen Maschinen muss jeder Gewindestift, Bolzen oder Schlüssel, jede drehende Welle und das Spindelrad versenkt oder ummantelt sein, um Gefahren zu vermeiden. Alle Stirn-, Schnecken-, Zahn- oder Reibungsgetriebe müssen während des Betriebs vollständig ummantelt sein.

7.Sec. 27. Beschäftigungsverbot für Frauen und Kinder in der Nähe von Baumwollöffnern

In keinem Teil einer Fabrik dürfen Frauen oder Kinder zum Pressen von Baumwolle eingesetzt werden, wenn der Baumwollöffner am Werk ist. Frauen und Kinder können jedoch in dem Teil des Raumes beschäftigt werden, in dem sich das Zuführende befindet, unter der Bedingung, dass das Zuführende eines Baumwollöffners von dem Abgabeende durch eine Trennwand getrennt ist, die sich in den Raum erstreckt.

8.Sec. 28. Hebezeuge und Aufzüge

In jeder Fabrik müssen alle Hebezeuge und Hebebühnen von guter mechanischer Konstruktion, einwandfreiem Material und ausreichender Festigkeit sein, ordnungsgemäß gewartet und alle sechs Monate von einer zuständigen Behörde geprüft werden. Jeder Hebeweg und Liftweg muss geschützt und mit Toren umgeben sein.

9.Sec. 29. Hebemaschinen, Tackles, Ketten und Seile

In jeder Fabrik müssen die Hebemaschinen (außer Hebezeuge und Hebebühnen), Ketten, Seile und Hebevorrichtungen zum Heben oder Absenken von Personen, Gütern oder Material von guter Bauart sein, fehlerfrei sein und stark sein genug, um die notwendigen Lasten zu tragen.

10.Sec. 30. Drehmaschinen

In jedem Raum, in dem Schleifarbeiten ausgeführt werden, ist in der Nähe ein Hinweis anzubringen, der angibt, wie hoch die Geschwindigkeit der Maschine für sichere Arbeitsgeräte ist.

11.Sec. 31. Druckanlage

Wenn in einem Werk der Herstellungsprozess bei einem höheren Druck als dem Atmosphärendruck betrieben wird und wirksame Maßnahmen getroffen werden, die den sicheren Arbeitsdruck nicht übersteigen, sollten keine Maßnahmen ergriffen werden.

12.Sec. 32. Fußböden, Treppen und andere Zugangsmöglichkeiten

Alle Fußböden, Treppen, Durchgänge und Gänge müssen aus soliden Konstruktionen bestehen und ordnungsgemäß instand gehalten werden. Zur Gewährleistung der Sicherheit sind sie von Hindernissen freizuhalten.

13.Sec. 33. Gruben und Öffnungen in den Etagen

Jedes ortsfeste Schiff, jeder Sumpf, jeder Tank, jede Grube oder jede Öffnung in einem Boden, der eine Gefahrenquelle darstellen kann, muss sicher eingezäunt oder abgedeckt sein.

14.Sec. 34. Übergewicht

Niemand darf in einer Fabrik angestellt werden, um Lasten zu heben, zu transportieren oder zu bewegen, die zu Verletzungen führen.

15.Sec. 35. Schutz der Augen

In Bezug auf einen solchen Herstellungsprozess, der in einer Fabrik durchgeführt wird, handelt es sich um einen Prozess, der zu Augenverletzungen durch im Lauf des Prozesses weggeschleuderte Partikel oder Bruchstücke oder zu starker Lichteinwirkung führt, die State Govt. Nach den Vorschriften kann vorgeschrieben werden, dass den Beschäftigten wirksame Schutzschirme oder geeignete Schutzbrillen zur Verfügung gestellt werden.

16.Sec. 36. Vorsichtsmaßnahmen gegen gefährliche Dämpfe

In einer Fabrik darf niemand in eine Kammer, einen Tank, eine Grube, einen Bottich, ein Rohr, einen Schornstein oder einen anderen begrenzten Ort eindringen, an dem gefährliche Dämpfe in einem solchen Umfang vorhanden sein können, dass dies zu einer Gefährdung führen kann, sofern dies nicht der Fall ist ist mit einem Schacht ausreichender Größe versehen.

17.Sec. 36A. Vorsichtsmaßnahmen gegen die Verwendung von tragbaren elektrischen Leuchten

In einer Fabrik (i) darf kein tragbares elektrisches Licht oder ein anderes elektrisches Gerät mit einer Spannung von mehr als 24 Volt in einer Kammer, einem Tank, einem Bottich, einem Schacht, einem Schornstein oder einem anderen geschlossenen Ort (ii) verwendet werden, wenn entflammbare Gase, Rauch oder Rauchgase vorhanden sind Staub ist wahrscheinlich in einer solchen Kammer, in einem solchen Behälter, in einem Bottich, in einem Schacht, in einem Abzug oder an einem geschlossenen Ort vorhanden, und es dürfen keine Lampen oder anderes Licht als Flammschutz verwendet werden.

18.Sec. 37. Explosive oder brennbare Gase oder Stäube

In jeder Fabrik, in der im Herstellungsprozess Staub, Gas oder Dampf dieser Art erzeugt wird, der beim Zünden wahrscheinlich explodieren kann, sind alle praktischen Maßnahmen zu ergreifen, um eine solche Explosion zu verhindern, indem (i) eine wirksame Einschließung der im Prozess verwendeten Anlage oder Maschine vorgenommen wird; (ii) Entfernung oder Verhinderung von angesammeltem Staub, Gas oder Rauch; (iii) Ausschluss oder wirksame Einschließung aller möglichen Zündquellen.

19.Sec. 38. Vorsichtsmaßnahmen im Brandfall

Folgende Vorsichtsmaßnahmen sind zu beachten:

(a) Eine Ausgangstür zum Entkommen im Brandfall muss vorhanden sein.

(b) Die Ausgangstür darf nicht verriegelt oder befestigt werden, so dass sie leicht geöffnet werden kann und nach außen geöffnet werden muss.

c) Jede Tür, jedes Fenster oder ein anderer Ausgang, ein Fluchtweg im Brandfall, muss in einer Sprache gekennzeichnet sein, die von der Mehrheit der Arbeiter verstanden wird.

(d) Es muss eine angemessene Vorkehrung getroffen werden, um im Brandfall einen Alarm zu erzeugen, der zu deutlich hörbar ist und vorzugsweise eine Sirene.

20.Sec. 39. Befugnis, die Angabe eines defekten Teils oder Tests oder Stabilität zu verlangen

Wenn sich der Zustand eines Gebäudes oder eines Teils davon in einem Zustand befindet, in dem es für Menschen lebensgefährlich ist, kann der Inspektor den Benutzer oder Verwalter auffordern, Zeichnungen, Spezifikationen und andere Angaben zu machen, um festzustellen, ob das Gebäude oder die Anlage verwendet wird Sicherheit.

21.Sec. 40. Sicherheit von Gebäuden und Maschinen

Wenn der Inspektor überzeugt ist, dass das Gebäude oder die Maschine eine Gefahr für das menschliche Leben darstellen, kann er den Benutzer oder den Manager auffordern, das Gerät in geeigneter Weise zu reparieren.

22.Sec. 41. Macht, Regeln zu machen

Die Regierung des Staates ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die vorsehen, dass in einer Fabrik oder in einer beliebigen Klasse oder Beschreibung von Fabriken solche weiteren Vorrichtungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten vorgesehen sind.