Verwirkung von Anteilen: Bedeutung und Auswirkungen

Verfall von Anteilen bedeutet die Annullierung von Anteilen, wobei der Betrag, der bereits für einbehaltene Anteile eingegangen ist, beschlagnahmt wird. Der Aktionär, der die Aktien der Gesellschaft beantragt, gibt einerseits ein Angebot ab und andererseits die Gesellschaft durch Annahme oder Zuteilung von Aktien. Auf diese Weise wird durch Angebot und Annahme mit der rechtmäßigen Gegenleistung ein gültiger Vertrag zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft geschlossen. Der Vertrag verpflichtet den Aktionär zur Zahlung der fälligen Rate auf Zuteilung und Aufforderungen, wann immer dies fällig ist.

Mitteilung vor dem Verfall:

Wenn ein Mitglied, das zur Abrufung eines Abrufs seiner Aktien aufgefordert wurde, die Abrufe nicht bezahlt, können die Direktoren entweder durch die Übernahme der Tabelle A oder durch eine ausdrückliche Bestimmung der Satzung die von einem solchen säumigen Mitglied gehaltenen Anteile verfallen lassen. Bevor die Aktien verfallen können, kann die Gesellschaft dem säumigen Mitglied eine Mitteilung über die Zahlung des Anrufs zusenden.

Die Kündigungsfrist muss mindestens vierzehn Tage ab dem Datum der Zustellung der Kündigungsfrist für die Zahlung des fälligen Betrags betragen. In der Bekanntmachung muss auch angegeben werden, dass im Falle der Nichtzahlung des fälligen Betrags innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Frist die Aktien, für die die Aufforderung getätigt wurde, verfallen können.

Nichteinhaltung der Bekanntmachung:

Falls der Aktionär die Anforderungen dieser Mitteilung nicht einhält, können die Direktoren einen Beschluss fällen, der die Verwirkung der Aktien bewirkt.

Wirkung der Verwirkung:

Wenn die Aktien verfallen sind, ist der ausfallende Aktionär nicht mehr Mitglied der Gesellschaft und er verliert alle Rechte oder Anteile an seinen Aktien. Trotz der Verwirkung bleibt er jedoch verpflichtet, der Gesellschaft alle Gelder zu zahlen, die er zum Zeitpunkt der Verwirkung an die Gesellschaft für die Anteile zahlte.